I. Die Klägerin und Revisionsklägerin -Klägerin- ist Herausgeberin der Druckschrift "XY" (Abgabepreis 1,50 DM/August 1983). Diese enthält zum ganz überwiegenden Teil kostenlos abgedruckte Kleinanzeigen verschiedenster Art, eingeteilt in 40 verschiedene Rubriken. Ferner bietet die Druckschrift einen "XY-Service", unter anderem mit Übersicht über Fernsehprogramme und Anfangsziffern der ... Telefonnummern, aufgeteilt nach Wohngebieten. Zu einem geringen Teil -weniger als 20 %- werden auch gewerbliche Anzeigen gegen Entgelt veröffentlicht. Das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt -FA-- wandte auf die Umsätze der Druckschrift nicht -wie von der Klägerin begehrt-- den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1980 i.V.m. Nr. 43 Buchst.b der Anlage dazu an - Zeitungen und andere periodische Druckschriften (aus Nr. 49.02 des Zolltarifs -ZT-), sondern den vollen Steuersatz (für "andere" Drucke der Nr. 49.11 ZT).
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