I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) mischte aus verschiedenen Komponenten ein Düngemittel, das er in der eigenen Pilzzucht verwendete, aber auch an andere Pilzzüchter verkaufte. Mit Bescheid vom 21. April 1975 änderte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) den ursprünglichen vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 1972; er unterwarf dabei die Lieferungen des Düngemittels an andere Pilzzüchter dem Steuersatz von 11 v.H. mit der Begründung, die Ware falle nicht unter Nr. 38 der Anlage 1 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) - UStG 1967-, weil der Kläger durch die Beimischung von Gips und Kalk das Dunggemisch im Sinne der genannten Bestimmung chemisch bearbeitet habe.
Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1984, 525).
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