I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) forderte den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) -einen regelbesteuerten Architekten- durch Schreiben vom 11. Mai 1983 auf, die Umsatzsteuererklärung für 1982 bis zum 30. September 1983 abzugeben. Der Kläger hatte am 11. Mai 1983 noch keine Umsatzsteuervoranmeldungen für 1982 abgegeben.
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