I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist selbständig tätiger Heileurythmist. Die von ihm angewendete Therapie -es handelt sich um eine Bewegungstherapie auf anthroposophisch-medizinischer Grundlage- wird von Ärzten verordnet und vom Kläger unter deren Verantwortung durchgeführt. Der Kläger hat seine Kenntnisse und Fähigkeiten durch ein Studium der Eurythmie und eine besondere Ausbildung in Heileurythmie erworben.
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