BFH - Urteil vom 25.09.1990 (IX R 84/88) - DRsp Nr. 1996/11705
BFH, Urteil vom 25.09.1990 - Aktenzeichen IX R 84/88
DRsp Nr. 1996/11705
»1. Eine Prüfungsanordnung, die sich an die namentlich bezeichneten Beteiligten einer Bauherrengemeinschaft richtet und die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und die Umsatzsteuer betrifft, ist nicht wegen ungenauer Bezeichnungen des Inhaltsadressaten nichtig.2. Tritt einer der Initiatoren gegenüber dem FA wie ein Bevollmächtigter auf, so kann er bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach Rechtsscheingrundsätzen als bevollmächtigt angesehen werden, auch die Prüfungsanordnung in Empfang zu nehmen.«