BFH - Urteil vom 25.09.1991 (I R 130/90) - DRsp Nr. 1996/11229
BFH, Urteil vom 25.09.1991 - Aktenzeichen I R 130/90
DRsp Nr. 1996/11229
»Bei Anwendung der sog. Nullregelung nach § 52 Abs. 2 UstDV ist die Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs nach § 50aEStG (hier: Aufsichtsratsteuer) dann nicht um die vom ausländischen Unternehmer geschuldete Umsatzsteuer zu erhöhen, wenn diese bei ihm gemäß § 19 Abs. 1UstG 1980 nicht erhoben wird.«