BFH - Urteil vom 26.04.1990 (V R 90/87) - DRsp Nr. 1996/13556
BFH, Urteil vom 26.04.1990 - Aktenzeichen V R 90/87
DRsp Nr. 1996/13556
»1. Gemeinschaftliche Tierhaltung gilt nur dann als landwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 24 Abs. 2 Nr. 2UStG (1973), wenn sämtliche Voraussetzungen des § 51 aBewG erfüllt sind.2. Während eines Rechtsstreits über die Steuerfestsetzung können Zahlungsansprüche des FA gegen den Steuerschuldner verjähren. Stellungnahmen und Anträge des FA im Verfahren vor den FG unterbrechen die Zahlungsverjährung in der Regel nicht.3. Mit Eintritt der Zahlungsverjährung ist der Rechtsstreit über die Steuerfestsetzung in der Hauptsache erledigt.«