I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Streitjahren (1981 bis 1983) ein sog. Kopiercentrum. Zur gleichen Zeit war er als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma B-Kopiercentrum tätig. In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre wandte der Kläger beim überwiegenden Teil seiner Umsätze den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 an.
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