I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) errichtete im Jahre 1978 die Eigentumswohnung A. Er verzichtete auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze und zog die ihm anläßlich der Errichtung der Eigentumswohnung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Ab 1. Januar 1985 vermietete er die Räume als Wohnung steuerfrei. Neben diesen Umsätzen tätigte er im Jahre 1985 steuerpflichtige Umsätze aus Vermietung in Höhe von 23.716 DM.
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