Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und hat gemäß § 73a StGB den Verfall eines Geldbetrages von 8. 116 DM angeordnet.
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