FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.11.2008 7 K 2310/06 B
Normen:
UStG 1999 § 4 Nr. 20 Buchst. a; UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n; EWGRL 388/77 Art. 12 Abs. 3 Buchst. a UAbs. 3 Anl. H Kat. 8; EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. n; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 156
Bindungswirkung einer rückwirkenden Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG; Begriff der Umsätze eines Theaters; Steuerbefreiung der Leistungen eines selbstständigen Regisseurs; Ermäßigter Steuersatz; Unmittelbare Anwendung des Gemeinschaftsrechts; Neutralitätsgrundsatz
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2008 - Aktenzeichen 7 K 2310/06 B
DRsp Nr. 2009/1463
Bindungswirkung einer rückwirkenden Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG; Begriff der "Umsätze eines Theaters"; Steuerbefreiung der Leistungen eines selbstständigen Regisseurs; Ermäßigter Steuersatz; Unmittelbare Anwendung des Gemeinschaftsrechts; Neutralitätsgrundsatz
1. § 175 Abs. 2 Satz 2 AO steht der Ausstellung von Bescheinigungen i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG mit Rückwirkung und ihrer Berücksichtigung in noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungsverfahren nicht entgegen.2. Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG ist zwar materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung, doch hat sie nicht zur Folge, dass die Leistungen des Inhabers zwangsläufig steuerfrei bleiben. Vielmehr obliegt es der Prüfung durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte, ob sich die im Einzelfall vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeiten als Umsätze eines Theaters usw. i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG darstellen.
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