BMF - Schreiben vom 01.11.2001
S 1900
Fundstellen:
BStBl 2001 I 804

BMF - Schreiben vom 01.11.2001 (S 1900) - DRsp Nr. 2008/85154

BMF, Schreiben vom 01.11.2001 - Aktenzeichen S 1900

DRsp Nr. 2008/85154

§ 48ff. EStG Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen

Mit dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe v. 30.8.2001 (BGBl I S. 2267) wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Die Regelungen hierzu enthält der neue Abschn. VII des EStG (§§48 bis 48d EStG). Ab 1.1.2002 haben danach unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland einen Steuerabzug von 15 v. H. der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vorzunehmen, wenn nicht eine gültige, vom zuständigen FA des Leistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden.

Im Zusammenhang mit der Einführung des Steuerabzugs wurde außerdem für Unternehmen des Baugewerbes, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben, jeweils eine zentrale örtliche Zuständigkeit von Finanzämtern im Bundesgebiet geschaffen. Diese umfasst auch das Lohnsteuerabzugsverfahren sowie die Einkommensbesteuerung der von diesen Unternehmen im Inland beschäftigten AN mit Wohnsitz im Ausland.

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder vertritt das BMF zu Einzelfragen dieser Regelung folgende Auffassung:

1 Steuerabzugspflicht