BMF - Schreiben vom 02.05.2000
S 2299 c

BMF - Schreiben vom 02.05.2000 (S 2299 c) - DRsp Nr. 2008/85007

BMF, Schreiben vom 02.05.2000 - Aktenzeichen S 2299 c

DRsp Nr. 2008/85007

§ 36a EStG Ausschluss der Anrechnung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen; Anwendung des BFH-Urt. v. 24.3.1999 - I R 83/98 -

Der BFH befasst sich in der vorgenannten Entscheidung u. a. mit der Auslegung des Begriffs „die ihr entsprechende gezahlte KSt” in § 36a Abs. 1 Satz 1 EStG, lässt die Auslegungsfrage aber im Ergebnis ausdrücklich offen.

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder ist daher weiterhin die Auffassung zu vertreten, dass unter „entsprechende gezahlte KSt” die KSt zu verstehen ist, die auf dasjenige Eigenkapital der KapGes entfällt, das nach § 28 Abs. 3 KStG für die Ausschüttung als verwendet gilt (Tarifbelastung zuzüglich KSt-Erhöhung und abzüglich KSt-Minderung aufgrund der Ausschüttung).