BMF - Schreiben vom 05.11.2002
S 2400
Fundstellen:
BStBl 2002 I 1346

BMF - Schreiben vom 05.11.2002 (S 2400) - DRsp Nr. 2008/85150

BMF, Schreiben vom 05.11.2002 - Aktenzeichen S 2400

DRsp Nr. 2008/85150

§ 44 EStG Einzelfragen bei Entrichtung, Abstandnahme und Erstattung von Kapitalertragsteuer (§§ 44-44c EStG)

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder nimmt das BMF zu Einzelfragen der KapErtrSt wie folgt Stellung:

I. Zufluss von Zinsen

Zinsen fließen als regelmäßig wiederkehrende Einnahmen dem Stpfl. nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG in diesem Jahr zu, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Die wirtschaftliche Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Jahr, in dem sie zahlbar, d. h. fällig sind, unabhängig davon, für welchen Zeitraum die Zinsen gezahlt werden oder wann die Gutschrift tatsächlich vorgenommen wird. Auch bei auf- und abgezinsten Kapitalforderungen ist für den Zufluss nicht der Zeitraum maßgebend, für den die Zinsen gezahlt werden, sondern der Zeitpunkt der Fälligkeit.

II. Auszahlende Stelle (§ 44 Abs. 1 EStG) bei mehrstufiger Verwahrung