BMF - Schreiben vom 07.04.2009
IV B 8 - S 7100/07/10024

BMF - Schreiben vom 07.04.2009 (IV B 8 - S 7100/07/10024) - DRsp Nr. 2009/80260

BMF, Schreiben vom 07.04.2009 - Aktenzeichen IV B 8 - S 7100/07/10024

DRsp Nr. 2009/80260

Umsatzsteuer; Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen; Konsequenzen der BFH-Urteile vom 8. Oktober 2008 - V R 61/03 - und- V R 27/06 -

Mit Urteilen vom 8. Oktober 2008 - V R 61/03 - bzw. - V R 27/06 -Die Urteile werden zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht. hat der BFH entschieden, dass das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff „Lieferung von Wasser” i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG fällt und als eigenständige Leistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher oder einen Dritten (z. B. einen Bauunternehmer oder Bauträger) erbracht wird.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der o. g. BFH-Urteile Folgendes:

1. Person des leistenden Unternehmers

Die Grundsätze der o. g. Rechtsprechung sind auf das Legen des Hausanschlusses durch das Wasserversorgungsunternehmen beschränkt. Das bedeutet, dass für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes die Hauswasseranschlussleistung und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolgen müssen.

2. Anwendbarkeit des § 13b UStG