BMF - Schreiben vom 07.12.2000
IV A 2 - S 2810 - 4/00
Fundstellen:
BStBl 2001 I 47

BMF - Schreiben vom 07.12.2000 (IV A 2 - S 2810 - 4/00) - DRsp Nr. 2008/81822

BMF, Schreiben vom 07.12.2000 - Aktenzeichen IV A 2 - S 2810 - 4/00

DRsp Nr. 2008/81822

Inkongruente Gewinnausschüttungen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. August 1999 - I R 77/96 - entschieden, dass von den Beteiligungsverhältnissen abweichende inkongruente Gewinnausschüttungen und inkongruente Wiedereinlagen steuerrechtlich anzuerkennen sind und grundsätzlich auch dann keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO darstellen, wenn andere als steuerliche Gründe für solche Maßnahmen nicht erkennbar sind.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des BFH-Urteils vom 19. August 1999 Folgendes:

Die Grundsätze des BFH-Urteils sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anzuwenden.