Der BFH hat mit Urt. v. 19.8.1999 -
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur Anwendung des BFH-Urt. v. 19.8.1999 Folgendes:
Die Grundsätze des BFH-Urt. sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anzuwenden.
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