BMF - Schreiben vom 08.02.2000
IV D 2 - S 7179 - 6/00
Fundstellen:
BStBl 2000 I 359

BMF - Schreiben vom 08.02.2000 (IV D 2 - S 7179 - 6/00) - DRsp Nr. 2008/82154

BMF, Schreiben vom 08.02.2000 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7179 - 6/00

DRsp Nr. 2008/82154

§ 4 UStG Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG; Fahrschulen als berufsbildende Einrichtungen

Zum 1.1.1999 ist die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV; BGBl. 1998 I S. 2214) in Kraft getreten. Die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen - § 6 FeV - ist grundlegend geändert.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Steuerbefreiung für Lehrgänge zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis Folgendes:

1. Begünstigte Leistungen

Fahrschulen können grundsätzlich nicht als allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen beurteilt werden (BFH-Urteil vom 14.3.1974 - BStBl 1974 II S. 527). Eine Steuerfreiheit der Umsätze nach § 4 Nr. 21 UStG kann aber insoweit in Betracht kommen, als Fahrschulen Lehrgänge zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L durchführen, da diese Leistungen in der Regel der Berufsausbildung dienen. Als „Lehrgang” ist die dem einzelnen Fahrschüler gegenüber erbrachte Leistung anzusehen. Eine Steuerbefreiung kommt auch in Betracht, wenn der Fahrschüler im Rahmen seiner Ausbildung zeitgleich neben den vorgenannten Klassen auch die Fahrerlaubnis anderer Klassen (z.B. Klasse B) erwerben möchte.

2. Bescheinigung i.S.d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG