BMF - Schreiben vom 09.10.1997
S 7160 e

BMF - Schreiben vom 09.10.1997 (S 7160 e) - DRsp Nr. 2008/91843

BMF, Schreiben vom 09.10.1997 - Aktenzeichen S 7160 e

DRsp Nr. 2008/91843

§ 4 Nr. 8 UStG Umsatzsteuerbefreiung im Geschäft mit Wertpapieren; Meldungen von Wertpapiergeschäften über ein Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut nach § 9 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

Seit dem 1. 1. 1996 haben Kreditinstitute bestimmte Wertpapierhandelsgeschäfte nach dem WpHG dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) zu melden. Ziel der Meldepflicht ist die Insiderüberwachung.

Meldepflichtig ist grundsätzlich das Kreditinstitut, welches das Wertpapierhandelsgeschäft veranlaßt hat. Die Meldeverpflichtung kann aber nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 WpHG auch gegen Kostenersatz auf einen geeigneten Dritten übergehen. Geeigneter Dritter für die Durchführung der Meldungen kann für Sparkassen oder Kreditgenossenschaften ein genossenschaftliches Spitzeninstitut (Zentralinstitut) oder ein anderes Kreditinstitut sein (§ 9 Abs. 3 Nr. 6 WpHG i. V. mit § 15 Wertpapier-Meldeverordnung).

Im Bezugsschreiben v. 11. 1. 1996 wird um Bestätigung der Auffassung gebeten, die Meldungen nach § 9 WpHG über ein Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut als steuerfreien Umsatz zu behandeln. Der BdF begründet die Auffassung damit, die Meldungen seien entweder Nebenleistungen zum nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG steuerfreien Wertpapierumsatz des meldepflichtigen Instituts oder eigenständige steuerfreie Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren nach § Nr. 8 Buchst. e .