Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder nimmt der BdF zur Anwendung des Eigenheimzulagengesetzes wie folgt Stellung:
Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt EStpfl. i. S. des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 EStG oder Personen, die nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt stpfl. zu behandeln sind. Nicht Voraussetzung ist, daß der Anspruchsberechtigte tatsächlich zur ESt veranlagt wird und eine Einkommensteuer festzusetzen ist.
Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer im Inland belegenen Wohnung im eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung (§ 2 Abs. 1 EigZulG) sowie Ausbauten und Erweiterungen an einer solchen Wohnung (§ 2 Abs. 2 EigZulG).
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