Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15.07.1998 (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 16. Januar 2006 (BStBl 2006 I S. 82) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Die Nummer 1.8.4 der Regelung zu § 122 wird wie folgt gefasst:
„An Empfänger (einschließlich der Bevollmächtigten; BFH-Urteil vom 1.2.2000 -
Ansonsten muss nach § 123 AO, § 9 VwZG oder § 10 VwZG verfahren werden, wenn ein Verwaltungsakt an einen Empfänger im Ausland bekannt zu geben ist.
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