Es wird gefragt, ob Sonderabschreibungen nach § 82f EStDV zulässig sind, wenn bei einem vor dem 25.4.1996 abgeschlossenen Schiffbauvertrag wegen des Konkurses des Herstellers oder Verkäufers nach dem 24.4.1996 der Hersteller oder Verkäufer wechselt. Hierzu teilt der BdF im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder folgendes mit:
Bei einem Wechsel des Herstellers oder Verkäufers ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem neuen Verkäufer bzw. Hersteller oder des Eintritts des neuen Verkäufers bzw. Herstellers in den bereits abgeschlossenen Kaufoder Bauvertrag maßgebend. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist auch dann nicht möglich, wenn der Wechsel des Herstellers oder Verkäufers wegen des Konkurses des bisherigen Herstellers oder Verkäufers notwendig wird.
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