Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15.7.1998 (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15.10.2003 (BStBl 2003 I S. 483) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
In Nummer 3 Satz 1 der Regelung zu § 1 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 3)” durch die Angabe „(§ 3 Abs. 4)” ersetzt.
Der Regelung zu § 31 b wird folgende Nummer angefügt:
„3.
Der Betroffene ist über eine Verdachtsanzeige nicht zu informieren, da ansonsten der Zweck der Anzeige gefährdet würde.”
Die Regelung zu § 108 wird wie folgt gefasst:
„1.
Fristen sind abgegrenzte, bestimmte oder jeweils bestimmbare Zeiträume (BFH-Urteil vom 14.10.2003). Termine sind bestimmte Zeitpunkte, an denen etwas geschehen soll oder zu denen eine Wirkung eintritt. „Fälligkeitstermine” geben das Ende einer Frist an.
2.
§ 108 Abs. 3 gilt auch für die Dreitage-Regelungen (§ 122 Abs. 2 Nr. 1, Abs.
Die wird wie folgt geändert:
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