Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu grundlegenden Anwendungsfragen der Neuregelungen des § 8a KStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl 2003 I S.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 1994 (BStBl 1995 I S. 25, 170) sind bis zu einer Überarbeitung dieses Schreibens weiter anzuwenden, soweit sich aus dem Folgenden nicht Abweichendes ergibt.
Die zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erforderliche Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8a KStG erfüllt sind.
§ 8a KStG erfasst nur Vergütungen für Fremdkapital, das beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften überlassen wird.
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