BMF - Schreiben vom 12.06.2024
III C 2 - S 7300/22/10001 :001

BMF - Schreiben vom 12.06.2024 (III C 2 - S 7300/22/10001 :001) - DRsp Nr. 2024/80261

BMF, Schreiben vom 12.06.2024 - Aktenzeichen III C 2 - S 7300/22/10001 :001

DRsp Nr. 2024/80261

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand - § 2b UStG; Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

I. Allgemeines

Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl 2015 I S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst. § 2 Abs. 3 UStG wurde aufgehoben und § 2b neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Änderungen traten am 1. Januar 2017 in Kraft. Die Neuregelung wird von einer Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 UStG begleitet, auf deren Grundlage eine jPöR dem Finanzamt gegenüber erklären konnte, das bis zum 1. Januar 2017 geltende Recht für sämtliche vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden. Durch Artikel 1 des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl 2020 I S. 1385) wurde die Übergangsregelung um § 27 Abs. 22a UStG ergänzt, so dass diese Erklärung auch für sämtliche Leistungen gilt, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023 ausgeführt wurden, es sei denn, diese Erklärung ist widerrufen worden. Durch Artikel 16 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2294) wurde die optionale Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG um weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.