BMF - Schreiben vom 13.04.2010
IV C 5 - S 2363/09/10005

BMF - Schreiben vom 13.04.2010 (IV C 5 - S 2363/09/10005) - DRsp Nr. 2010/80253

BMF, Schreiben vom 13.04.2010 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2363/09/10005

DRsp Nr. 2010/80253

Datenübermittlung der Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 9 Satz 5 EStG); Bestimmung der Übermittlungstermine, Einzelheiten des Übermittlungsverfahrens

Die Meldebehörden haben als örtliche Landesfinanzbehörden zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für jeden Steuerpflichtigen die in § 39e Absatz 9 Satz 5 EStG bezeichneten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern in dem mit ihm abzustimmenden Verfahren zu übermitteln. Diese Daten sind in einem zweistufigen Verfahren zu übermitteln; zunächst durch eine erste Datenübermittlung im Mai 2010. Nach § 39e Absatz 9 Satz 7 EStG bestimmt das Bundesministerium der Finanzen den Beginn und die Dauer der Datenübermittlung durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben. Für die weitere Datenübermittlung voraussichtlich zum Stichtag 1. November 2010 ergeht ein weiteres BMF-Schreiben.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, den Innenministerien und den Senatsverwaltungen für Inneres der Länder (Melderechtsreferate) und den obersten Finanzbehörden der Länder sowie dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gilt für die erste Datenübermittlung im Kalenderjahr 2010 Folgendes: