Mit o. g. Urt. hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für die Beschäftigung des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Hilfe im Haushalt nach § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG anzuerkennen ist, wenn der Stpfl. schwer behindert ist (GdB mindestens 50). In diesem Fall handelt es sich nicht um ein Entgelt für typische hauswirtschaftliche Arbeiten, welche die im Haushalt des behinderten Stpfl. lebende Lebensgefährtin auch für ihre eigene Haushaltsführung erbringt, sondern um behinderungsbedingte Mehraufwendungen.
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