BMF - Schreiben vom 13.12.2002
IV C 4 -S 2222- 441/02
Fundstellen:
BStBl 2002 I 1395

BMF - Schreiben vom 13.12.2002 (IV C 4 -S 2222- 441/02) - DRsp Nr. 2008/83011

BMF, Schreiben vom 13.12.2002 - Aktenzeichen IV C 4 -S 2222- 441/02

DRsp Nr. 2008/83011

§ 10a EStG Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge; Einbeziehung der Empfänger von Besoldung und von Amtsbezügen sowie der versicherungsfrei bzw. von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten in die steuerliche Förderung nach § 10a EStG/Abschnitt XI EStG Einverständniserklärung nach § 10a Abs. 1a EStG und Datenaustausch nach § 91 Abs. 2 EStG

Die steuerliche Förderung des in § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Personenkreises setzt u.a. die Abgabe einer Einverständniserklärung nach § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG voraus. Die Einverständniserklärung ist für diese Personengruppen Tatbestandsvoraussetzung zur Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung nach § 10a EStG und Abschnitt XI EStG; sie ist in dem Beitragsjahr abzugeben, für das eine steuerliche Förderung beantragt werden soll. Fehlt es an der erforderlichen Einverständniserklärung, ist eine Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis nicht gegeben (BMF-Schreiben IV C 4 - S 2222 - 295/02/IV C 5 - S 2333 - 154/02 vom 5. August 2002, Rdnr. 8).