BMF - Schreiben vom 14.12.2000
IV A 2 - S 2742 a - 4/00
Fundstellen:
BStBl 2001 I 48

BMF - Schreiben vom 14.12.2000 (IV A 2 - S 2742 a - 4/00) - DRsp Nr. 2008/81820

BMF, Schreiben vom 14.12.2000 - Aktenzeichen IV A 2 - S 2742 a - 4/00

DRsp Nr. 2008/81820

allgemeine Vorschriften: § 8 a KStG Steuersenkungsgesetz; Gesellschafterfremdfinanzierung nach § 8 a KStG - Dritter mit Rückgriffsrecht im Sinne von § 8 a Abs. 1 Satz 3 KStG

Nach dem Wortlaut des § 8 a Abs. 1 Satz 3 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (BStBl 2000 I S. 1428) ist § 8 a KStG auf Vergütungen für Fremdkapital anzuwenden, das die Kapitalgesellschaft von einem Dritten erhalten hat, der auf den Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann. Satz 3 enthält keine Bezugnahme auf Satz 2, wonach § 8 a KStG nicht anzuwenden ist, wenn die Vergütung bei dem Anteilseigner im Inland im Rahmen einer Veranlagung erfasst wird.

Es ist die Frage gestellt worden, ob nach der Neufassung des § 8 a Abs. 1 Satz 3 KStG die Regelung der Tz. 23 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 1994 - BStBl 1995 I S. 25, 176 - (Nachweis der inländischen Einmalbesteuerung durch Dritte mit Rückgriffsmöglichkeit) sinngemäß weiter gelten soll.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zur Anwendung des § 8 a Abs. 1 Satz 3 KStG wie folgt Stellung: