Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschlüssen vom 13. Dezember 1996 -
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher folgendes:
Nummer 7 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 10. April 1995
Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 33a Abs. 1 EStG kommt nicht mehr in Betracht.
Art. 97 § 18a EGAO (Erledigung von Massenrechtsbehelfen) ist nicht anwendbar, da die Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgericht keine Gesetzeskraft haben.
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