In den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 EStG hat die für die Besoldung oder Amtsbezüge zuständige Stelle, der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung oder in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG bis zum 31. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln (§ 91 Abs. 2 EStG, § 7 Altersvorsorge-Durchführungsverordnung). Mit BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2002 (BStBl 2002 I S. 1395) wurde die Frist für die Übermittlung der Daten des Beitragsjahres 2002 bis zum 20. Juli 2003 verlängert.
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