Mit Beschl. v. 29.10.1997
Es geht in dem Vorlagebeschluß also um die Frage, ob die „Drei-Objekt-Grenze” in ihrem klassischen Anwendungsbereich, nämlich der Veräußerung von Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern, in den sog. „Errichtungsfällen” generell aufgegeben werden soll.
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