Der BFH hält mit seinem Urteil vom 28. Juli 2005 (a.a.O.) an seiner Rechtsauffassung im Urteil vom 5. September 2002 -
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Urteils vom 28. Juli 2005 (a.a.O.) Folgendes:
Die Grundsätze dieses Urteils sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden, in denen ein Nießbraucher Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 sowie §
Auf Mieter findet das Urteil keine Anwendung. Diese sind auch dann nicht anspruchsberechtigt, wenn sie die Mieträume untervermietet haben.
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