BMF - Schreiben vom 17.05.2024
III C 2 - S 7300/19/10002 :001

BMF - Schreiben vom 17.05.2024 (III C 2 - S 7300/19/10002 :001) - DRsp Nr. 2024/80233

BMF, Schreiben vom 17.05.2024 - Aktenzeichen III C 2 - S 7300/19/10002 :001

DRsp Nr. 2024/80233

Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen (§ 15 Absatz 1 UStG);; Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung - Folgen aus dem EuGH-Urteil vom 14. Oktober 2021 - C-45/20 und C-46/20 sowie den BFH-Urteilen vom 4. Mai 2022 - XI R 28/21 (XI R 3/19) und XI R 29/21 (XI R 7/19) und vom 29. September 2022 - V R 4/20

I. Rechtsprechung zur Zuordnung

Mit Urteil vom 14. Oktober 2021, C-45/20 und C-46/20, Finanzamt N und Finanzamt G, BStBl II 2024 S. xxx, hat der EuGH entschieden, dass die zuständige nationale Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug in Bezug auf einen Gegenstand unter der Annahme, dass dieser dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zugewiesen wurde, verweigern darf, wenn ein Steuerpflichtiger ein Wahlrecht hat, ob er einen Gegenstand dem Vermögen seines Unternehmens zuordnet, und diese Steuerverwaltung nicht spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung in die Lage versetzt wurde, aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung oder hinreichender Anhaltspunkte eine solche Zuordnung des Gegenstands festzustellen.