Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil 4. Dezember 2007 -
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung dieses Urteils Folgendes:
Die BFH-Rechtsprechung findet bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer und bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach dem Investmentsteuerrecht keine Anwendung.
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