Der Bundesfinanzhof hat mit seinen Urteilen vom 27. Juli 2011 -
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Einkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen, die dem Steuerabzug gemäß § 50a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG a. F. bzw. § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG unterliegen, Folgendes:
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