Mit Verkündung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness am 27. März 2024 wurden der § 18 Absatz 3 Satz 1 UStG sowie der § 19 Absatz 1 Satz 4 UStG neu gefasst. Kleinunternehmer sind damit grundsätzlich ab dem Besteuerungszeitraum 2024 von der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen befreit. Damit gilt Folgendes:
(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2024 wird das folgende Vordruckmuster neu gefasst.
USt 2 E | Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024 |
(2) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
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