Der BFH hat mit Urt. v. 16.9.1999 entschieden, dass nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit gezahlte Schuldzinsen für Kreditmittel, die zur Finanzierung von sofort abziehbaren Werbungskosten während der Vermietungsphase verwendet worden sind, als nachträgliche Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Wird die Vermietungstätigkeit wegen der Veräußerung des vermieteten Grundstücks aufgegeben, so sind nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit entstandene Schuldzinsen für Kreditmittel, die zur Finanzierung von sofort abziehbaren Werbungskosten während der Vermietungsphase verwendet worden sind, im VZ der Zahlung als nachträgliche Werbungskosten nur zu berücksichtigen, soweit der bei Veräußerung des Grundstücks erzielte Erlös nicht zur Schuldentilgung ausreicht. Der Veräußerungserlös gilt dabei zunächst als zur Tilgung derjenigen Schulden verwendet, die zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgenommen worden sind.
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