BMF - Schreiben vom 19.08.2003
IV D 2 - S 1450 - 22/03
Fundstellen:
BStBl 2003 I 403

BMF - Schreiben vom 19.08.2003 (IV D 2 - S 1450 - 22/03) - DRsp Nr. 2008/82809

BMF, Schreiben vom 19.08.2003 - Aktenzeichen IV D 2 - S 1450 - 22/03

DRsp Nr. 2008/82809

Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000; Merkmale zum 1. Januar 2004

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO - 2000 - ab 1. Januar 2004 die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die im Schreiben vom 28. Januar 2003 - IV D 2 - S 1450 - 4/03 - (BStBl 2003 I S. 108) angefügte Zuordnungstabelle.

Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.

Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 18. Prüfungsturnus (1. Januar 2004)

BetriebsartBetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für eine sonstige Fallart erfüllen, sind als Großbetrieb einzustufen. BetriebsmerkmaleBei Betrieben, die ihren Gewinn nach § 5a EStG ermitteln, ist der Gewinn nach § 5 EStG maßgebend. Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe
(€) (G) (M) (K)
Handelsbetriebe (H) Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 6,25 Mio über 760.000 über 145.000
über 244.000 über 47.000 über 30.000
Fertigungsbetriebe (F) Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 3,5 Mio über 430.000 über 145.000
über 215.000 über 47.000 über 30.000
Freie Berufe (FB) Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 3,7 Mio über 700.000 über 145.000
über 485.000 über 111.000 über 30.000
Andere Leistungsbetriebe (AL) Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über