BMF - Schreiben vom 20.11.2000
IV C 5 - S 2334 - 103/00

BMF - Schreiben vom 20.11.2000 (IV C 5 - S 2334 - 103/00) - DRsp Nr. 2008/81314

BMF, Schreiben vom 20.11.2000 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2334 - 103/00

DRsp Nr. 2008/81314

§ 8 Abs. 2 EStG Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes für das Kalenderjahr 2001

Durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom 7. November 2000 (BGBl. 2000 I S. 1500) sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2001 festgesetzt worden.

Im Kalenderjahr 2001 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:

I. bei Angehörigen der Bundeswehr

  • Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade

    - mit Standort in den alten Ländern 89,75 DM
    - mit Standort in den neuen Ländern 72,50 DM
  • Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Mannschafts-/ Unteroffiziersdienstgrade

    - mit Standort in den alten Ländern 161,55 DM
    - mit Standort in den neuen Ländern 130,50 DM
  • Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade

    - mit Standort in den alten Ländern 305,15 DM
    - mit Standort in den neuen Ländern 246,50 DM

II. bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes

  • Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz

    - mit Standort in den alten Ländern 107,70 DM
    - mit Standort in den neuen Ländern 87,00 DM