Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer bekannt gemacht (§ 39b Absatz 8 EStG).
Bei der Aufstellung wurde für 2011 davon ausgegangen, dass
in der allgemeinen Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (
in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz weiterhin 19,9 % beträgt,
in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze 44.550 Euro (2010: 45.000 Euro) beträgt,
in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragsatz (§ 243 SGB V) um 0,6 Prozentpunkte auf 14,9 % steigt und
der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung um 4 Prozentpunkte auf 44 % steigt (§ 39b Absatz 4 EStG).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Programmablaufplan
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