Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder stimmen darin überein, daß Zinsen nach § 233 a AO, die im Falle einer Verrechnung von noch nicht fälligen Steuernachforderungen mit bereits fälligen Steuererstattungsansprüchen auf dem Zeitraum zwischen der Verrechnung und der Fälligkeit berechnet werden, nach § 227 AO auf Antrag erlassen werden können. Das Einführungsschreiben zu § 233 a AO (BdF-Schreiben vom 4. Juli 1990 - IV A 5 - S 0460 a - 16/90 -, BStBl 1990 I S. 304) soll bei nächster Gelegenheit in diesem Sinne ergänzt werden. Eine Automationsunterstützung ist in diesen Fällen z.Z. nicht möglich.
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