Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestehen aus umsatzsteuerlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken, wenn ab dem 1. Januar 1999 in einer Rechnung das Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung und die darauf entfallende Umsatzsteuer parallel sowohl in DM als auch in EURO ausgewiesen werden. Die Verwaltung sieht hierin weder einen Fall des § 14 Abs. 2 UStG noch des § 14 Abs. 3 UStG, wenn aus der Abrechnung deutlich hervorgeht, daß der gesonderte Ausweis der Umsatzsteuer in beiden dann gültigen Währungsbezeichnungen dem Rechnungsempfänger lediglich eine wahlweise Zahlung des Rechnungsbetrages in einer der beiden Bezeichnungen ermöglichen soll.
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