Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zu den körperschaftsteuerlichen Fragen bei der Gewinnermittlung von Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5 a EStG wie folgt Stellung:
Der nach § 5 a EStG pauschal ermittelte Gewinn ist für Zwecke der Körperschaftsteuer weder um verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 oder des § 8 a Abs. 1 KStG noch um nichtabziehbare Ausgaben im Sinne des § 10 KStG oder um den nichtabziehbaren Teil der Ausgaben i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG zu korrigieren.
Bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals ist die Differenz zwischen dem verwendbaren Eigenkapital, das aus dem auf der Grundlage des § 5 a EStG ermittelten Einkommens abgeleitet worden ist, und dem verwendbaren Eigenkapital nach der Steuerbilanz (§ 29 ) dem Teilbetrag EK 02 zuzuordnen. Da verdeckte Gewinnausschüttungen das verwendbare Eigenkapital nach der Steuerbilanz gemäß § Abs. nicht verringern, erhöhen sie den dem Teilbetrag EK 02 zuzuordnenden Differenzbetrag. Für sie ist die Ausschüttungsbelastung nach allgemeinen Grundsätzen herzustellen.
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