BMF - Schreiben vom 24.03.2000
IV C 6 -S 1900 - 22/00
Fundstellen:
BStBl 2000 I 453

BMF - Schreiben vom 24.03.2000 (IV C 6 -S 1900 - 22/00) - DRsp Nr. 2008/81301

BMF, Schreiben vom 24.03.2000 - Aktenzeichen IV C 6 -S 1900 - 22/00

DRsp Nr. 2008/81301

§ 5 a EStG Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5 a EStG; Auswirkungen bei der Körperschaftsteuer

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zu den körperschaftsteuerlichen Fragen bei der Gewinnermittlung von Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5 a EStG wie folgt Stellung:

1. Keine Korrektur des nach § 5 a EStG ermittelten Gewinns

Der nach § 5 a EStG pauschal ermittelte Gewinn ist für Zwecke der Körperschaftsteuer weder um verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 oder des § 8 a Abs. 1 KStG noch um nichtabziehbare Ausgaben im Sinne des § 10 KStG oder um den nichtabziehbaren Teil der Ausgaben i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG zu korrigieren.

2. Gliederungsrechtliche Behandlung der steuerfreien Vermögensmehrung

Bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals ist die Differenz zwischen dem verwendbaren Eigenkapital, das aus dem auf der Grundlage des § 5 a EStG ermittelten Einkommens abgeleitet worden ist, und dem verwendbaren Eigenkapital nach der Steuerbilanz (§ 29 ) dem Teilbetrag EK 02 zuzuordnen. Da verdeckte Gewinnausschüttungen das verwendbare Eigenkapital nach der Steuerbilanz gemäß § Abs. nicht verringern, erhöhen sie den dem Teilbetrag EK 02 zuzuordnenden Differenzbetrag. Für sie ist die Ausschüttungsbelastung nach allgemeinen Grundsätzen herzustellen.