BMF - Schreiben vom 24.05.2004
IV A 2 - S 2770 - 15/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I 549

BMF - Schreiben vom 24.05.2004 (IV A 2 - S 2770 - 15/04) - DRsp Nr. 2008/87770

BMF, Schreiben vom 24.05.2004 - Aktenzeichen IV A 2 - S 2770 - 15/04

DRsp Nr. 2008/87770

Organschaft: Rückwirkende Begründung eines Organschaftsverhältnisses bei formwechselnder Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH

In seinem Urteil vom 17. September 2003 hat der BFH die rückwirkende Begründung eines Organschaftsverhältnisses anerkannt. In dem entschiedenen Fall war die zukünftige Organgesellschaft, eine GmbH & Co. KG, mit Vertrag vom 5. Mai 1999 rückwirkend zum 1. Januar 1999 formwechselnd in eine GmbH umgewandelt worden. Nach Auffassung des BFH hat die GmbH & Co. KG die Eingliederungsvoraussetzungen seit dem Beginn des Wirtschaftsjahres tatsächlich erfüllt. Der Mangel, dass die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft selbst nicht Organgesellschaft sein konnte, werde durch die Rückwirkungsfiktion des § 25 i.V.m. § 20 Abs. 7 und Abs. 8 UmwStG behoben.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nur anzuwenden, wenn der Sachverhalt dem Sachverhalt entspricht, der dem Urteil zugrunde lag.