BMF - Schreiben vom 24.05.2004
IV A 5 - S 2290 - 20/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I 505

BMF - Schreiben vom 24.05.2004 (IV A 5 - S 2290 - 20/04) - DRsp Nr. 2008/87754

BMF, Schreiben vom 24.05.2004 - Aktenzeichen IV A 5 - S 2290 - 20/04

DRsp Nr. 2008/87754

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Fragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen wie folgt Stellung genommen:

I. Allgemeines

Scheidet ein Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers vorzeitig aus einem Dienstverhältnis aus, so können ihm folgende Leistungen des Arbeitgebers zufließen, die wegen ihrer unterschiedlichen steuerlichen Auswirkung gegeneinander abzugrenzen sind:

  • normal zu besteuernder Arbeitslohn nach § 19 EStG, ggf. i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG,

  • steuerfreie Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG (> Rz. 2),

  • steuerbegünstigte Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 EStG (> Rz. 2 bis 4),

  • steuerbegünstigte Leistungen für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 EStG.

Auch die Modifizierung betrieblicher Renten kann Gegenstand von Auflösungsvereinbarungen sein (> Rz. 5 bis 8).