BMF - Schreiben vom 25.01.2000
S 1301Schz

BMF - Schreiben vom 25.01.2000 (S 1301Schz) - DRsp Nr. 2008/86521

BMF, Schreiben vom 25.01.2000 - Aktenzeichen S 1301Schz

DRsp Nr. 2008/86521

DBA Schweiz; Deutsch-schweizerisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 11.8.1971; Ansässigkeit nach Art. 4 Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz

Im Einvernehmen mit der obersten FinBeh der Länder nimmt die OFD zu der Frage, ob ein Stpfl., der seinen Wohnsitz in Frankreich hat, in der Bundesrepublik Deutschland weder über einen Wohnsitz verfügt, noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aber nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt estpfl. behandelt wird, einen Anspruch auf Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer nach dem DBA Schweiz hat, wie folgt Stellung:

Nach Art. 4 DBA Schweiz bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt stpfl. ist. Anknüpfungsmerkmal für die Frage der Ansässigkeit i. S. des DBA Schweiz ist damit das deutsche ESt-Recht (hier: § 1 EStG).

Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügen, können auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt estpfl. behandelt werden. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen beschränkt stpfl. inländischer Einkünfte i. S. des § 49 EStG. Die „originäre” unbeschränkte ESt-Pflicht, die an den Tatbestand eines Wohnsitzes anknüpft, verbleibt dabei im ausländischen Wohnsitzstaat.