Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 27. März 1996 - I R 182/94 - (BStBl II 1997 S. 449) die Auffassung vertreten, das Finanzamt dürfe einen Steuerbescheid nach Ablauf der - regulären - Festsetzungsfrist nicht mehr zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern, weil dieser gegen den Bescheid Einspruch/Klage eingelegt hat. Der Antrag des Steuerpflichtigen ziele - im Regelfall und auch im Streitfall - auf eine Herabsetzung der Steuer ab, weshalb nachträgliche Steuererhöhungen nicht von der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO erfaßt sein könnten. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 10. März 1993 -
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 27. März 1996 - I R 182/94 - nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
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