Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vom 31. Januar 2014(BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. März 2024(BStBl 2024 I S. 694) geändert worden ist, wie folgt geändert:
1. Im AEAO wird folgende Regelung zu § 89a AO eingefügt:
„AEAO zu § 89a - Vorabverständigungsverfahren:
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