Sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Übergangsfrist zur Anwendung von § 2b UStG durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2020 (BGBl I S.
Mit Bezugsschreiben haben Sie erneut Fragen im Zusammenhang mit § 2b UStG aufgeworfen. Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird wie folgt Stellung genommen:
§ 2b UStG ist - außer in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen (siehe BMF-Schreiben vom 18. September 2019 -BStBl 2019 I S. 921) - nur auf Leistungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) anwendbar. Für Leistungen einer juristischen Person des Privatrechts gelten dagegen regelmäßig die allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen.
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